Verwaltungsgerichtshof
28.01.2015
Ra 2014/13/0025
Zweck der Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 ist es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen über den Schnitt der letzten Jahre hinaus zu fördern. Dabei geht die Regelung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus. Solcherart ist im Falle einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum des Paragraph 108 e, Absatz 3, EStG 1988 auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes ist daher auch auf die beim Rechtsvorgänger im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0262, VwSlg 8257 F/2007; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, Tz 3; Quantschnigg, ÖStZ 2003, 140 ff).