Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/17/0043

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssten. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass keine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119, und vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X01

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170043_20131114X01

Rechtssatz für 2012/17/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0043

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;

Rechtssatz

Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X02

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170043_20131114X02

Rechtssatz für 2012/17/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/17/0043

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;

Rechtssatz

Auch ein stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt und einer jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebes nichts im Wege steht. Die Eigenschaft eines "lebenden Unternehmens" geht dann noch nicht verloren, wenn es sich nur um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X03

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170043_20131114X03