Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/16/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/16/0100

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0027 E 22. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2011/16/0070). Für die Haftung nach Paragraph 6 a, KommStG und nach Paragraph 6 a, des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, Zl. 2010/16/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160100.X01

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012160100_20130124X01

Rechtssatz für 2012/16/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/16/0100

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0079 E 9. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160100.X02

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012160100_20130124X02

Rechtssatz für 2012/16/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/16/0100

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0186 E 18. April 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und kann eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0084, mwN). Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2011/16/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160100.X03

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012160100_20130124X03

Rechtssatz für 2012/16/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/16/0100

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0164 E 28. November 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt vergleiche das hg Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160100.X04

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012160100_20130124X04

Rechtssatz für 2012/16/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/16/0100

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf beim Masseverwalter befindliche Buchhaltungsunterlagen genügte die Geschäftsführerin der GmbH den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihr obliegenden Nachweispflichten im Haftungsverfahren gegenüber der Behörde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160100.X05

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012160100_20130124X05