Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/01/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/01/0096

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §37 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegen die zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2012, Zl. 2010/01/0013, mwN; und vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0133). Im Beschwerdefall kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Einbürgerungswerber als gravierende Verstöße ansieht, die einer positiven Prognose im Hinblick auf dessen Verbundenheit mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit (hier: im Straßenverkehr) regelnden Bestimmungen entgegenstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0382, mwN; sowie die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029; und vom 15. März 2012, Zl. 2010/01/0013). Zudem waren, wie im Vorerkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2009/01/0051, ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz 3, FSG als schwerwiegende Übertretungen anzusehen und als solche in die negative Zukunftsprognose einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010096.X01

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2012010096_20131121X01

Rechtssatz für 2012/01/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/01/0096

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Die in Paragraph 11, StbG (in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung) normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu verneinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0382).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010096.X02

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2012010096_20131121X02