Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2012/01/0096

Rechtssatz

Die in Paragraph 11, StbG (in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung) normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu verneinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0382).