§ 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 stellt nicht auf das Anschluss- oder Benützungsrecht gemäß § 53c EisenbahnG 1957, sondern auf die Zustimmung des Eigentümers der von der Abfallbehandlungsanlage betroffenen Liegenschaft ab, die - hier: durch bauliche Maßnahmen -Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 stellt nicht auf das Anschluss- oder Benützungsrecht gemäß Paragraph 53 c, EisenbahnG 1957, sondern auf die Zustimmung des Eigentümers der von der Abfallbehandlungsanlage betroffenen Liegenschaft ab, die - hier: durch bauliche Maßnahmen -
von der Behandlungsanlage in Anspruch genommen werden soll.