Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/22/0199
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010220199.X01
Im RIS seit
22.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2010220199_20120919X01