Die Annahme, dass Präklusion (Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) nur eintreten könnte, wenn eine "doppelte" Kundmachung (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) erfolge und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, ist unzutreffend. Gemäß § 42 Abs. 2 AVG genügte die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber diese Präklusionsfolgen eintreten konnten.Die Annahme, dass Präklusion (Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) nur eintreten könnte, wenn eine "doppelte" Kundmachung (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) erfolge und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, ist unzutreffend. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügte die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber diese Präklusionsfolgen eintreten konnten.