Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2010/07/0208
Nur wenn die Anberaumung der Verhandlung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden.