Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2010/07/0208

Rechtssatz

Nur wenn die Anberaumung der Verhandlung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden.