Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/01/0059
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
AufG 1992;
FrG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/01/0767 E 15. März 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, mwN).Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009010059.X02
Im RIS seit
28.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014
Dokumentnummer
JWR_2009010059_20110920X02