Verwaltungsgerichtshof
20.09.2011
2009/01/0059
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfordert, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen ist, wobei diese beiden Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0943, mwN).