Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/12/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/12/0091

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0161 E 31. März 2006 RS 2 (hier ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120091.X01

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Dokumentnummer

JWR_2007120091_20080328X01

Rechtssatz für 2007/12/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/12/0091

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DBR Stmk 2003 §289 Abs4;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung der Stelle vor der Option in das neue Besoldungsschema ist im Stmk. DBR nicht vorgesehen. Einem solchen Feststellungsbescheid für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der mangels Option eben nicht dem neuen Besoldungs-Schema angehört, kommt auch keine Klarstellungsfunktion für dessen aktuelles Dienstverhältnis zu, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung bzw. Einstufung des Dienstpostens unzulässig ist. Daran ändert auch die in Paragraph 289, Absatz 4, Stmk. DBR nur zeitlich begrenzt vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufes der Optionserklärung nichts, weil davon auszugehen ist, dass dem Steiermärkischen Landesgesetzgeber beim Beschluss des neuen Besoldungsschemas die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Funktionszulagenschema des Bundes, insbesondere zur Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides vor Ausübung des Optionsrechts bekannt war, ohne dass dies im Stmk. DBR oder den Gesetzesmaterialien einen Niederschlag dahingehend gefunden hätte, dass vor Ausübung des Optionsrechts die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung (Einstufung) des Arbeitsplatzes zulässig sein sollte. Die Erlassung eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides über die im Falle einer Option gebührenden Bezüge entbehrt einer Grundlage.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120091.X02

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Dokumentnummer

JWR_2007120091_20080328X02