Zur Frage des "ständigen Betriebes" hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0258, festgehalten, dass vorübergehend, wenn auch für längere Zeit, eingerichtete Arbeitsstellen nicht dadurch zum Teil des ständigen Betriebs erklärt werden könnten, dass dieser auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen werde. Umso mehr ist es ausgeschlossen, als "ständigen Betrieb" jenen anzusehen, der das gesamte Gebiet vereinbarungsgemäß umfasst, in dem der Dienstgeber seine Dienstleistungen erbringt.