Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/09/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/09/0108

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0194 E 15. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, dargelegt, dass es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei Vorliegen einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen vergleiche E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006090108.X01

Im RIS seit

31.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006090108_20090624X01

Rechtssatz für 2006/09/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/09/0108

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf die ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006090108.X02

Im RIS seit

31.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006090108_20090624X02