Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/03/0010

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0191 E 20. Juli 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Übertretungen des GGBG als Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030010.X01

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2006030010_20090325X01

Rechtssatz für 2006/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/03/0010

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR Kdm Änderungen 2002 Abs5.4.1.1.1;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine nach dem Handbuch des Unternehmens bestehende Anweisung an die Fahrer, eine Abfahrtskontrolle laut Checkliste zu machen, bei der eben auch der Zustand des Fahrzeuges bzw die Dichtheit des Behälters überprüft wird, sowie eine mündliche Anweisung für das Verhalten bei Störfällen vermag die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend dieser Anweisung verhalten, nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030010.X02

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2006030010_20090325X02