Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/02/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/02/0009

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X01

Im RIS seit

23.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006020009_20060331X01

Rechtssatz für 2006/02/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/02/0009

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0243 E 21. Februar 1990 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082, 0083).

Schlagworte

Allgemein Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X02

Im RIS seit

23.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006020009_20060331X02

Rechtssatz für 2006/02/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/02/0009

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Ansicht, dass Straßen die nur "bestimmten Zwecken zugänglich sind", keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen (Hinweis E 15.5.1996, 94/03/0291).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X03

Im RIS seit

23.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006020009_20060331X03

Rechtssatz für 2006/02/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/02/0009

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3 (Hier: Wenn der Besch daher zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Besch auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E 17.6.1994, 94/02/0251).)

Stammrechtssatz

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X04

Im RIS seit

23.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006020009_20060331X04