Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-155/01, Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i.L., ergibt, ist die Norm des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt.Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-155/01, Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i.L., ergibt, ist die Norm des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt.