Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/13/0157

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §167 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage (Hinweis E 16. November 1993, 90/14/0108), welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hatte. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung dahin, ob sie gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verstößt oder auf aktenwidrigen Annahmen beruht.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X01

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130157_20040121X01

Rechtssatz für 2003/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/13/0157

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;

Rechtssatz

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist das ernstliche zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (Hinweis E 26. Juni 2002, 98/13/0042). Dieses Bemühen manifestiert sich etwa im Antreten zu Prüfungen (Hinweis E 19. März 1998, 96/15/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X02

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130157_20040121X02

Rechtssatz für 2003/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/13/0157

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;

Rechtssatz

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X03

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130157_20040121X03

Rechtssatz für 2003/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/13/0157

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FamLAG, wonach einem Kind eine "Überlegungsfrist" in der Dauer von drei Monaten eingeräumt werde, welche auch seiner Tochter zugestanden wäre, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. Die von ihm ins Treffen geführte Frist steht lediglich bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung laut dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Ende des zweiten Semesters vom Schulbesuch ferngeblieben ist und den Lehrgang nicht weiter besucht hatte, nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 21. Oktober 1999, 97/15/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X04

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130157_20040121X04