Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/17/0186

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0793 E 24. Jänner 2000 RS 2 (Hier: In Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung des § 19 Abs 1 OÖ BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1998/70 ist diese Rechtsprechung auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis des § 19 Abs 1 OÖ BauO 1994 ein Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist.)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.7.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - römisch 21 , zu Paragraph 20, Absatz 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (Hinweis E 19.2.1993, 90/17/0309).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X01

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001170186_20011128X01

Rechtssatz für 2001/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/17/0186

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;

Rechtssatz

Es kommt lediglich darauf an, ob durch die öffentliche Verkehrsfläche eine Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Wegenetz ermöglicht wird, nicht aber, ob von dieser Möglichkeit durch den Grundeigentümer auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird (Hinweis E 19. Februar 1993, 90/17/0309, ergangen zu Paragraph 20, Absatz eins, OÖ BauO 1976)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X02

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001170186_20011128X02

Rechtssatz für 2001/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/17/0186

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Bauwerk durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Verständnis des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO aufgeschlossen wird, ist die Art des Gebäudes bzw seine beabsichtigte Nutzung (auch in Relation zur Kapazität der aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche) ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X03

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001170186_20011128X03

Rechtssatz für 2001/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/17/0186

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;
LStG OÖ 1991 §8 Abs1;
LStG OÖ 1991 §8 Abs2 Z1;
LStG OÖ 1991 §8 Abs2 Z2;
LStG OÖ 1991 §8 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO sieht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages in all jenen Fällen vor, in denen das von der Baubewilligung betroffene Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist, es sei denn, bei letzterer handle es sich (bloß) um einen Radfahr-, Fußgänger- oder Wanderweg (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ StraßenG). Selbst in diesem Fall ist aber von einer Aufschließung im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO auszugehen. Der Entfall der Abgabepflicht ist diesfalls lediglich eine Folge der im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung angeordneten Ausnahme. Eine die Verpflichtung zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages auslösende Aufschließung eines Grundstückes kann daher durch alle in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 OÖ StraßenG genannten Verkehrsflächen, und zwar unabhängig von ihrer Beschaffenheit bzw Leistungsfähigkeit erfolgen. Da es sich bei dem hier gegenständlichen Weg unstrittig nicht (bloß) um eine Verkehrsfläche gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ StraßenG handelt, erweist sie sich unabhängig davon, ob sie von Fahrzeugen bestimmter Art (hier von Lkws) benutzt werden kann oder darf, als eine zur Aufschließung eines Gebäudes im Verständnis des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO taugliche Verkehrsfläche. Ob der Eigentümer diese Verkehrsfläche im Umfang der von ihr ausgehenden Nutzungsmöglichkeiten zur Aufschließung seines Bauwerkes nutzt oder nicht, ist für die Frage der Aufschließung desselben durch die Verkehrsfläche bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X04

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001170186_20011128X04

Rechtssatz für 2001/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/17/0186

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §19 Abs2 idF 1998/070;

Rechtssatz

Wie Paragraph 19, Absatz 2, OÖ BauO zeigt, steht der Qualifikation als Verkehrsfläche nicht entgegen, dass ein Grundstück darüber hinaus von einer Bundesstraße aufgeschlossen wird (Hinweis E 19. Juni 1985, 85/17/0032, ergangen zur OÖ BauO 1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X05

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001170186_20011128X05