Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

2001/17/0186

Rechtssatz

Wie Paragraph 19, Absatz 2, OÖ BauO zeigt, steht der Qualifikation als Verkehrsfläche nicht entgegen, dass ein Grundstück darüber hinaus von einer Bundesstraße aufgeschlossen wird (Hinweis E 19. Juni 1985, 85/17/0032, ergangen zur OÖ BauO 1976).