Verwaltungsgerichtshof
28.11.2001
2001/17/0186
Für die Frage, ob ein Bauwerk durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Verständnis des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO aufgeschlossen wird, ist die Art des Gebäudes bzw seine beabsichtigte Nutzung (auch in Relation zur Kapazität der aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche) ohne Bedeutung.