Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/03/0127
Entscheidungsdatum
03.09.2003
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z4;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0030 E 25. Juni 2002 RS 1
Stammrechtssatz
Es war von der Behörde nicht zu prüfen, ob die transportierten Fahrzeuge tatsächlich beschädigt oder reparaturbedürftig im Sinne der Ausnahmebestimmung des Anhanges C Z. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission waren oder nicht, sondern allein, ob der Beschuldigte - zur Tatzeit - gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. c der genannten EG-Verordnung die geeigneten Nachweisunterlagen im Sinne des Art. 13 der Verordnung mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Amtshandlung keinen - eine Beschreibung der beförderten Fahrzeuge enthaltenden - Frachtbrief, sondern Kaufverträge und Fahrzeugscheine über diese Fahrzeuge vor. Dass sich daraus der Nachweis ergebe, dass es sich um beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge handle, hat die Behörde auf Grund der Ablichtungen der betreffenden Urkunden zu Recht verneint.Es war von der Behörde nicht zu prüfen, ob die transportierten Fahrzeuge tatsächlich beschädigt oder reparaturbedürftig im Sinne der Ausnahmebestimmung des Anhanges C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission waren oder nicht, sondern allein, ob der Beschuldigte - zur Tatzeit - gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera c, der genannten EG-Verordnung die geeigneten Nachweisunterlagen im Sinne des Artikel 13, der Verordnung mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Amtshandlung keinen - eine Beschreibung der beförderten Fahrzeuge enthaltenden - Frachtbrief, sondern Kaufverträge und Fahrzeugscheine über diese Fahrzeuge vor. Dass sich daraus der Nachweis ergebe, dass es sich um beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge handle, hat die Behörde auf Grund der Ablichtungen der betreffenden Urkunden zu Recht verneint.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030127.X01
Im RIS seit
25.09.2003
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2001030127_20030903X01