Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Geschäftszahl

2001/03/0127

Rechtssatz

Eine in einer anderen als der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0322, und vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030127.X02