Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/07/0097

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0098 2000/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0152 E 14. September 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070097.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2000070097_20011018X01

Rechtssatz für 2000/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/07/0097

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0098 2000/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0344 E 24. Februar 1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, daß der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070097.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2000070097_20011018X02

Rechtssatz für 2000/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/07/0097

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0098 2000/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0010 B 21. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhalts, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodaß der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 31.3.1960, 1646/59, VwSlg 5253 A/1960; E 14.11.1978, 1003/76, VwSlg 9691 A/1978; E 14.9.1993, 90/07/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070097.X03

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2000070097_20011018X03