Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/07/0043

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0559 E 23. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070043.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_2000070043_20000810X01

Rechtssatz für 2000/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/07/0043

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070043.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_2000070043_20000810X02

Rechtssatz für 2000/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/07/0043

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Beh in ihrer Erledigung ausspricht, dass die Parteistellung des Adressaten ausgeschlossen wird, weil sein Wasserbenutzungsrecht durch die Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird, hat sie mit dieser Erledigung unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dem Adressaten die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren abzuerkennen. Es liegt daher trotz des Mangels der formellen Bezeichnung ein Bescheid vor. Dass das Schreiben den Ausdruck "Mitteilung" verwendet, ändert daran nichts, schließt doch der Gebrauch dieses Wortes für sich allein nicht aus, dass eine Erledigung Bescheidcharakter hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erledigung der Beh Höflichkeitsfloskeln enthält. Höflichkeitsfloskeln können wohl im Zweifelsfall den Ausschlag zu Gunsten einer Auslegung dahin geben, dass kein Bescheid vorliegt; im Beschwerdefall liegt aber ein Zweifelsfall nicht vor.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070043.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_2000070043_20000810X03