Auch einer durch einen Unfall in ihrer Gesundheit beeinträchtigten Person kann zugemutet werden, nachvollziehbar Angaben über die für eine Haushaltshilfe getätigten Aufwendungen zu machen.
Eine Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie eine Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 4.6.1976, 555/76). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand
(Hinweis E 16.12.1987, 87/01/0230).