Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140077.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995140077_20000222X01

Rechtssatz für 95/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140077.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995140077_20000222X02