Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Geschäftszahl

95/14/0077

Rechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002).