Bei der an einen Konzessionsinhaber einer Apotheke gerichteten Aufforderung, zur Frage der Zurücknahme der erteilten Konzession gemäß § 19 ApG Stellung zu nehmen, handelt es sich nicht um eine förmliche "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" mit Bescheidcharakter. Das Gesetz ordnet keinen Formalakt iZm einer solchen "Verfahrenseinleitung" an; es existiert auch keine Vorschrift des Apothekenrechts, die im vorliegenden Zusammenhang Rechtsfolgen an die "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" knüpft. Der Anordnung kommt auch keine Gestaltungswirkung bzw Feststellungswirkung zu. Es handelt sich somit lediglich um eine - auf § 37 und § 39 Abs 2 AVG beruhende - verfahrensleitende Anordnung, die einer abgesonderten Berufung nicht zugänglich ist. Auch aus § 45 ApG kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Denn vor dem Hintergrund der Formulierung "Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden" im Stammgesetz (RGBl 1907/5 bzw des § 1 RechtsmittelG politische Behörde 1896 (RGBl 1896/101) kann dem Begriff "Verfügungen" im § 45 ApG - was die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft - nicht der Inhalt unterstellt werden, daß damit - abweichend von § 63 Abs 2 AVG - ein Rechtszug in Ansehung bloß verfahrensleitender, die Rechtsverhältnisse der Parteien weder gestaltender noch feststellender Anordnungen eingeräumt wäre.Bei der an einen Konzessionsinhaber einer Apotheke gerichteten Aufforderung, zur Frage der Zurücknahme der erteilten Konzession gemäß Paragraph 19, ApG Stellung zu nehmen, handelt es sich nicht um eine förmliche "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" mit Bescheidcharakter. Das Gesetz ordnet keinen Formalakt iZm einer solchen "Verfahrenseinleitung" an; es existiert auch keine Vorschrift des Apothekenrechts, die im vorliegenden Zusammenhang Rechtsfolgen an die "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" knüpft. Der Anordnung kommt auch keine Gestaltungswirkung bzw Feststellungswirkung zu. Es handelt sich somit lediglich um eine - auf Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG beruhende - verfahrensleitende Anordnung, die einer abgesonderten Berufung nicht zugänglich ist. Auch aus Paragraph 45, ApG kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Denn vor dem Hintergrund der Formulierung "Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden" im Stammgesetz (RGBl 1907/5 bzw des Paragraph eins, RechtsmittelG politische Behörde 1896 (RGBl 1896/101) kann dem Begriff "Verfügungen" im Paragraph 45, ApG - was die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft - nicht der Inhalt unterstellt werden, daß damit - abweichend von Paragraph 63, Absatz 2, AVG - ein Rechtszug in Ansehung bloß verfahrensleitender, die Rechtsverhältnisse der Parteien weder gestaltender noch feststellender Anordnungen eingeräumt wäre.