Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
94/10/0093
GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2
Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.