Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 12.1.1993, 91/08/0176), dh - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit feststeht.Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (noch) nicht in Betracht (Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 12.1.1993, 91/08/0176), dh - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit feststeht.