Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6858 F/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/16/0159

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 731-732;

Rechtssatz

Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß I/9 118). Dies hat nicht nur für die Begründung eines Vertragsverhältnisses, sondern in gleicher Weise auch für die Verlängerung eines ursprünglich zeitlich befristeten Vertrags zu gelten. Es spricht nämlich nichts dagegen, einer der Vertragsparteien das einseitig ausübbare Gestaltungsrecht zur Vertragsverlängerung einzuräumen. Einer "neuerlichen Willenseinigung" beider Vertragsparteien betreffend die Vertragsverlängerung bedarf es im Optionsfall nicht und bewirkt eine optionsweise herbeigeführte Vertragsverlängerung auch nicht den Abschluß eines neuerlichen Vertrages, sondern eben nur die Verlängerung der ursprünglich befristeten Vertragsdauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160159.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993160159_19940119X01

Rechtssatz für 93/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6858 F/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/16/0159

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 731-732;

Rechtssatz

Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und daß eine solche Bedingung nach Paragraph 26, GebG zu behandeln ist (Hinweis E 26.3.1952, 1454/49, VwSlg 559 F/1952; E 2.5.1956, 1175/54; E 18.12.1961, 867/61; E 20.4.1967, 37/67), sodaß die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt (Hinweis Warnung-Dorazil, Die Stempelgebühren und Rechtsgebühren/4, 280 letzter Absatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160159.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993160159_19940119X02

Rechtssatz für 93/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6858 F/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/16/0159

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 731-732;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/63 E VS 3. Dezember 1964 VwSlg 3190 F/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160159.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993160159_19940119X03