Verwaltungsgerichtshof
19.01.1994
93/16/0159
Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und daß eine solche Bedingung nach Paragraph 26, GebG zu behandeln ist (Hinweis E 26.3.1952, 1454/49, VwSlg 559 F/1952; E 2.5.1956, 1175/54; E 18.12.1961, 867/61; E 20.4.1967, 37/67), sodaß die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt (Hinweis Warnung-Dorazil, Die Stempelgebühren und Rechtsgebühren/4, 280 letzter Absatz).
Besprechung in:
AnwBl 1994/9 S 731-732;