Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/13/0164

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130164.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993130164_19940112X01

Rechtssatz für 93/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/13/0164

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0064 3

Stammrechtssatz

AusfzF der Schätzung der Bemessungsgrundlage für die von einem Spielautomatenaufstellunternehmer aus dem Betrieb der Automaten zu entrichtende USt (Höhe des Vervielfachers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130164.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993130164_19940112X02