Bezeichnet die der Berufung des gem § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Beschuldigten angeschlossene Vollmacht die GmbH als Machthaber, diese vertreten durch den Sohn des Beschuldigten, ist damit - unabhängig von der Frage, wer vom Beschuldigten damit bevollmächtigt wurde, die GmbH oder der Sohn des Beschuldigten - klargestellt, daß die Berufung vom Beschuldigten erhoben werden sollte und daß allenfalls lediglich ein Formmangel in der (unzulässigen) Bevollmächtigung einer juristischen Person liegen kann. Bei dieser Konstellation die Berufung der GmbH zuzurechnen, ohne zuvor die Behebung dieses Formmangels aufzutragen ist gesetzwidrig.Bezeichnet die der Berufung des gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Beschuldigten angeschlossene Vollmacht die GmbH als Machthaber, diese vertreten durch den Sohn des Beschuldigten, ist damit - unabhängig von der Frage, wer vom Beschuldigten damit bevollmächtigt wurde, die GmbH oder der Sohn des Beschuldigten - klargestellt, daß die Berufung vom Beschuldigten erhoben werden sollte und daß allenfalls lediglich ein Formmangel in der (unzulässigen) Bevollmächtigung einer juristischen Person liegen kann. Bei dieser Konstellation die Berufung der GmbH zuzurechnen, ohne zuvor die Behebung dieses Formmangels aufzutragen ist gesetzwidrig.