Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0870

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0870

Entscheidungsdatum

18.01.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0004 E 25. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung namentlich von Faustfeuerwaffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat (Hinweis E 15.6.1976, 1228/75, E 1.3.1977, 701/76, E 11.10.1977, 781/76, E 3.12.1980, 127/80, E 12.6.1985, 85/01/0134). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besetz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010870.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010870_19950118X01

Rechtssatz für 93/01/0870

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0870

Entscheidungsdatum

18.01.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 1

Stammrechtssatz

Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG eine (anzunehmende) qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich Mißbrauch voraus. Demgegenüber ist der Entzug waffenrechtlicher Urkunden von der mangelnden Verläßlichkeit abhängig. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010870.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010870_19950118X02

Rechtssatz für 93/01/0870

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/01/0870

Entscheidungsdatum

18.01.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen ist nicht nur in bezug auf ein Verhalten anzunehmen, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010870.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010870_19950118X03

Rechtssatz für 93/01/0870

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/01/0870

Entscheidungsdatum

18.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfaßt nicht nur die Gefährdung der Sicherheit an einem öffentlichen Ort, sondern auch die Gefährdung der Sicherheit in einer Privatwohnung (Hinweis E 13.5.1981, 81/01/0027, 0028).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 öffentliche Sicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010870.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010870_19950118X04