Verwaltungsgerichtshof
18.01.1995
93/01/0870
Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfaßt nicht nur die Gefährdung der Sicherheit an einem öffentlichen Ort, sondern auch die Gefährdung der Sicherheit in einer Privatwohnung (Hinweis E 13.5.1981, 81/01/0027, 0028).