Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1995

Geschäftszahl

93/01/0870

Rechtssatz

Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfaßt nicht nur die Gefährdung der Sicherheit an einem öffentlichen Ort, sondern auch die Gefährdung der Sicherheit in einer Privatwohnung (Hinweis E 13.5.1981, 81/01/0027, 0028).