Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0009

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160009_19910411X01

Rechtssatz für 90/16/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0009

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages sei nicht innerhalb von zwei Jahren seit dessen Abschluß erfolgt, weil es zur Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG 1955 nicht genüge, daß der Vertrag als solcher aufgehoben werde, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß alle Leistungen beider Vertragsteile zurückgewährt würden (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, Textziffer 78a zu Paragraph 17, deutsches GrEStG) ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160009_19910411X02

Rechtssatz für 90/16/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/16/0009

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bereits mit der Annahme des Rücktrittsanbots - dh mit dem Abschluß der Vereinbarung - ist die Rückgängigmachung iSd Paragraph 20, GrEStG 1955 erfolgt. Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Durchführung ist daher für die Berechnung der Zweijahresfrist nicht von Bedeutung (Hinweis E 30.1.1980, 2812, 2936, 2937/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160009_19910411X03