Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0009
Die Auffassung, die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages sei nicht innerhalb von zwei Jahren seit dessen Abschluß erfolgt, weil es zur Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG 1955 nicht genüge, daß der Vertrag als solcher aufgehoben werde, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß alle Leistungen beider Vertragsteile zurückgewährt würden (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, Textziffer 78a zu Paragraph 17, deutsches GrEStG) ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Belang.