Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0009

Rechtssatz

Die Auffassung, die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages sei nicht innerhalb von zwei Jahren seit dessen Abschluß erfolgt, weil es zur Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG 1955 nicht genüge, daß der Vertrag als solcher aufgehoben werde, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß alle Leistungen beider Vertragsteile zurückgewährt würden (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, Textziffer 78a zu Paragraph 17, deutsches GrEStG) ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Belang.