Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0009

Rechtssatz

Bereits mit der Annahme des Rücktrittsanbots - dh mit dem Abschluß der Vereinbarung - ist die Rückgängigmachung iSd Paragraph 20, GrEStG 1955 erfolgt. Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Durchführung ist daher für die Berechnung der Zweijahresfrist nicht von Bedeutung (Hinweis E 30.1.1980, 2812, 2936, 2937/78).