Liegt ein Fall des § 67 Abs 8 EStG 1972 vor, hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz - und nicht gemäß § 67 Abs 6 EStG 1972 - zu erfolgen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume und Vergleichssummen in der Regel der Fall sein wird. Bei einer Vergleichssumme iSd § 67 Abs 8 EStG 1972 muß es sich um solche Zahlungen handeln, die sich zumindest auch aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge erheben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Vergleichssumme infolge der Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Zahlungen ansammelt. Der Zweck der Norm ist nämlich, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sindLiegt ein Fall des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 vor, hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz - und nicht gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 - zu erfolgen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume und Vergleichssummen in der Regel der Fall sein wird. Bei einer Vergleichssumme iSd Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 muß es sich um solche Zahlungen handeln, die sich zumindest auch aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge erheben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Vergleichssumme infolge der Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Zahlungen ansammelt. Der Zweck der Norm ist nämlich, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind
(Hinweis E 12.9.1989, 89/14/0077).