Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert (hier durch teilweises Weglassen eines Stockwerkes und Senkung des Niveaus), liegt im Vergleich zum ursprünglichen (schon der ersten Verhandlung zugrundegelegten) Projekt keine andere Angelegenheit iSd § 56 und § 66 Abs 4 AVG vor. Abgesehen davon unterliegt eine Projektsänderung vor der Baubehörde erster Instanz nicht den Schranken des § 56 und des § 66 Abs 4 AVG.Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert (hier durch teilweises Weglassen eines Stockwerkes und Senkung des Niveaus), liegt im Vergleich zum ursprünglichen (schon der ersten Verhandlung zugrundegelegten) Projekt keine andere Angelegenheit iSd Paragraph 56 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG vor. Abgesehen davon unterliegt eine Projektsänderung vor der Baubehörde erster Instanz nicht den Schranken des Paragraph 56 und des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.