Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
82/07/0071
Entscheidungsdatum
29.06.1982
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/07/0072
Fortgesetztes Verfahren:
84/07/0054 E 5. Juli 1988;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1
(hier: Stadtverfassung)
Stammrechtssatz
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070071.X01
Im RIS seit
19.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013
Dokumentnummer
JWR_1982070071_19820629X01