Verwaltungsgerichtshof
29.06.1982
82/07/0071
GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1 (hier: Stadtverfassung)
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/07/0072
Fortgesetztes Verfahren:
84/07/0054 E 5. Juli 1988;