Dienen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nur dazu, den Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens auch Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten - wie dies bei vorliegender Abbruchsbewilligung bei Ablösen (Ausmietungen) der Fall ist -, dann gebühren von solchen Anschaffungkosten oder Herstellungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten auch keine Absetzungen für Abnutzung.