Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1982

Geschäftszahl

81/13/0123

Rechtssatz

Dienen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nur dazu, den Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens auch Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten - wie dies bei vorliegender Abbruchsbewilligung bei Ablösen (Ausmietungen) der Fall ist -, dann gebühren von solchen Anschaffungkosten oder Herstellungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten auch keine Absetzungen für Abnutzung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981130123.X01