Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1341/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10631 A/1982

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1341/80

Entscheidungsdatum

15.01.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
AVG §68 Abs4 Z4 impl;
OFG §16 Abs2;

Rechtssatz

Ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit den materiellrechtlichen Bestimmungen des OFG im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, legcit liegt dann vor, wenn die Unterbehörde zu dem Spruch ihres Bescheides nur deshalb gekommen ist, weil sie den festgelegten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt, eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat. Der rechtlichen Wertung der Oberbehörde unterliegt nur der im Bescheid der Unterbehörde festgelegte (und nicht nur möglicherweise unterstellte) Sachverhalt. Die Unterlassung eines "Ermittlungsverfahrens oder Beweisverfahrens" oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Oberbehörde stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980001341.X01

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1980001341_19820115X01

Rechtssatz für 1341/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10631 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1341/80

Entscheidungsdatum

15.01.1982

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §1 Abs1 litd;
OFG §1 Abs2 litc;

Rechtssatz

a) Die Bedrohung der Eltern (eines Elternteiles) eines unmündigen Kindes mit einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens des Kindes kann ebensowenig wie die gegenüber den Eltern (einem Elternteil) ausgesprochene Drohung, ein Dokument der Gauleitung vorzulegen, wenn auf dessen Annahme bestanden werde, als "Mißhandlung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, OFG verstanden werden.

b) Bloß mittelbare - aus Maßnahmen, die unmittelbar nur die Eltern (einen Elternteil) betrafen, resultierenden - Gesundheitsschädigungen eines solchen Kindes vermögen nicht eine Anerkennung des nur in dieser mittelbaren Weise betroffenen Kindes als Opfer der politischen Verfolgung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, OFG zu begründen; es besteht in einem solchen Fall keine Parallelität zu dem dem Erkenntnis vom 29.11.1972, 0514/72, zugrundeliegenden Sachverhalt. Wird hingegen ein solches Kind wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politisch andersdenkenden Familie von einer Maßnahme im Sinne der genannten Gesetzesstelle unmittelbar betroffen, so ist seine Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil diese Maßnahmen letztlich eine "Bespitzelung" seines Vaters bezweckten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980001341.X02

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1980001341_19820115X02