Verwaltungsgerichtshof
15.01.1982
1341/80
a) Die Bedrohung der Eltern (eines Elternteiles) eines unmündigen Kindes mit einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens des Kindes kann ebensowenig wie die gegenüber den Eltern (einem Elternteil) ausgesprochene Drohung, ein Dokument der Gauleitung vorzulegen, wenn auf dessen Annahme bestanden werde, als "Mißhandlung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, OFG verstanden werden.
b) Bloß mittelbare - aus Maßnahmen, die unmittelbar nur die Eltern (einen Elternteil) betrafen, resultierenden - Gesundheitsschädigungen eines solchen Kindes vermögen nicht eine Anerkennung des nur in dieser mittelbaren Weise betroffenen Kindes als Opfer der politischen Verfolgung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, OFG zu begründen; es besteht in einem solchen Fall keine Parallelität zu dem dem Erkenntnis vom 29.11.1972, 0514/72, zugrundeliegenden Sachverhalt. Wird hingegen ein solches Kind wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politisch andersdenkenden Familie von einer Maßnahme im Sinne der genannten Gesetzesstelle unmittelbar betroffen, so ist seine Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil diese Maßnahmen letztlich eine "Bespitzelung" seines Vaters bezweckten.