Die Pflicht zur Entrichtung von Grunderwerbsteuer knüpft nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an (Hinweis E VS 9.12.1971,112/71). Die Ansicht, daß ein Übereignungsanspruch nur dann anzunehmen sei, wenn bereits ein verbücherungsfähiger Die Pflicht zur Entrichtung von Grunderwerbsteuer knüpft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an (Hinweis E VS 9.12.1971,112/71). Die Ansicht, daß ein Übereignungsanspruch nur dann anzunehmen sei, wenn bereits ein verbücherungsfähiger
Kaufvertrag vorliege, ist daher verfehlt.