Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für 06/32/373/92

Entscheidende Behörde

UVS Wien

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

06/32/373/92

Entscheidungsdatum

18.01.1993

Index

L40059 Prostitution, Sittlichkeitspolizei, Wien

Norm

Wr ProstitutionsG §4 Abs2
Wr ProstitutionsG §5 Abs1

Rechtssatz

Daß ein Bordell nur von einem bestimmten Personenkreis aufgesucht wird, ist zwar unbestritten, doch nimmt dies dem Etablissement nicht den Charakter der "Öffentlichkeit".

Dokumentnummer

JUR_WI_19930118_000000632373_92_01

Rechtssatz für 06/32/373/92

Entscheidende Behörde

UVS Wien

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

06/32/373/92

Entscheidungsdatum

18.01.1993

Index

L40059 Prostitution, Sittlichkeitspolizei, Wien

Norm

Wr ProstitutionsG §4 Abs2
Wr ProstitutionsG §5 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, das bloße "Warten" im Bordell stelle noch keine Anbahnung dar, ist die Berufungswerberin im Irrtum. Während die "Anbahnung" auf der Straße voraussetzt, daß die Prostituierte - abgesehen von einer berufstypischen Kleidung - etwa an einem bestimmten Straßenstück "auf- und abflaniert" und hierbei Blickkontakt mit vorbeifahrenden Autolenkern sucht und diese (wenn sie langsamer werden bzw anhalten) auch anspricht, brauchen und können derartige Aspekte der "Anbahnung" in einem Etablissement nicht vorhanden zu sein.

In einem Etablissement erfolgt die Anbahnung naturgemäß auf andere Weise, nämlich zB durch die Außenbeleuchtung des Bordells als Signal für das Offenhalten, schummrige Innenbeleuchtung und die äußerst spärliche Bekleidung der Berufungswerberin. Die Anwesenheit in einem Prostitutionslokal in einer für Prostituierte typischen Bekleidung stellt eine Anbahnungshandlung im Sinne des §2 Abs2 Wr Prostitutionsgesetz dar.

Dokumentnummer

JUR_WI_19930118_000000632373_92_02

Rechtssatz für 06/32/373/92

Entscheidende Behörde

UVS Wien

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

06/32/373/92

Entscheidungsdatum

18.01.1993

Index

L40059 Prostitution, Sittlichkeitspolizei, Wien

Norm

Wr ProstitutionsG §4 Abs2
Wr ProstitutionsG §5 Abs1

Rechtssatz

Im Umkreis von 150 m von zB Schulen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Anbahnung der Prostitution verboten.

Ferner ist etwa die Ausübung der Prostitution in Bordellen verboten, sofern sich diese in dem im §4 Abs2 leg cit Verbotsbereich befinden (§5 Abs1 leg cit).

§8 Abs1 Z4 Wr Prostitutionsgesetz erweitert dieses Verbot auch für die Anbahnung in einem innerhalb der Verbotszone etablierten Bordell.

Dokumentnummer

JUR_WI_19930118_000000632373_92_03